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Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist in ihrem Anwendungsbereich gem. § 1 StBerG folgendermaßen definiert:
„Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
- in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
- in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
- in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
- in Monopolsachen,
- in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
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