Steuerberatung


Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist in ihrem Anwendungsbereich gem. §   1 StBerG folgendermaßen definiert:

„Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

  • in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
  • in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
  • in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
  • in Monopolsachen,
  • in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

„Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch

  • die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
  • die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
  • die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.